Wissen › Hitzeschutz am Bau und im Freien
Wissen · ASR A5.1 · Stand August 2026
Hitzeschutz am Bau und im Freien: Pflichten bei Außenarbeit
Draußen gibt es kein Raumthermometer – und die bekannten 26, 30 und 35 °C gelten nicht. Dafür wirken zwei Gefährdungen zugleich: die Wärme und die UV-Strahlung. Beide haben ihre eigene Achse.
Außenarbeit · zwei Gefährdungen, zwei Maßstäbe
Die Innenraumwerte 26/30/35 °C gelten hier nicht. Draußen zählen die DWD-Warnung und der UV-Index.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die ASR A3.5 mit ihren 26/30/35 °C gilt nur für Innenräume. Draußen greifen ArbStättV (Anhang 5.1) und die ASR A5.1.
- Die ASR A5.1 („Arbeitsplätze im Freien", veröffentlicht im August 2025) regelt Hitze nicht über feste Gradwerte, sondern numerisch die UV-Strahlung.
- UV-Schutz-Auslöser ist der UV-Index: ab UVI 3 Maßnahmen nach TOP, ab UVI 8 Personenschutz zwingend.
- Weißer Hautkrebs durch Sonne ist seit 2015 die Berufskrankheit BK 5103 – UV-Schutz ist Prävention, kein Komfort.
- Kosten für Schutzmaßnahmen und PSA trägt der Arbeitgeber (§3 Abs. 3 ArbSchG). Ein gesetzliches Hitzefrei gibt es nicht.
ArbStättV · ASRWarum 26/30/35 °C draußen nicht gelten
Die bekannten Schwellen 26, 30 und 35 °C stammen aus der ASR A3.5 „Raumtemperatur" und meinen ausdrücklich die Lufttemperatur in umschlossenen Arbeitsräumen. Auf der Baustelle, im Garten- und Landschaftsbau oder in der Logistik gibt es keinen solchen Raum – die Werte sind dort fachlich nicht übertragbar.
Für Außenarbeit gilt eine eigene Normenkette: Die Gefährdungsbeurteilung nach §3 ArbStättV und §5 ArbSchG, der Anhang Nr. 5.1 der Arbeitsstättenverordnung („nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten") und dessen Konkretisierung durch die ASR A5.1. Die Pflicht, wirksame Maßnahmen zu treffen, folgt wie überall aus §3 ArbSchG – nur der Maßstab ist ein anderer.
ASR A5.1Was die ASR A5.1 regelt
Die ASR A5.1 „Anforderungen an Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien" wurde im August 2025 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Sie ist eine Technische Regel mit Vermutungswirkung: Wer sie einhält, bei dem wird die Erfüllung der Arbeitsstättenverordnung vermutet. Technische Regel
Ihr Anwendungsbereich umfasst die Witterungseinflüsse im Freien: natürliche UV-Strahlung, Niederschlag, Wind und Gewitter. Ein wichtiger Punkt zur Einordnung: Die A5.1 legt für Hitze keine festen Gradwerte fest wie die A3.5 für Innenräume. Wärme- und Kältebelastung werden über begleitende Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten und über die Gefährdungsbeurteilung gesteuert – numerisch geregelt ist vor allem die UV-Strahlung.
UV-IndexDer UV-Index als Maßstab
Bei der Sonne zählt nicht die Temperatur, sondern die Strahlung – und hohe UV-Belastung gibt es auch an kühlen, klaren Tagen. Der Maßstab ist der UV-Index (UVI) des Deutschen Wetterdienstes. Die ASR A5.1 knüpft daran zwei Stufen:
| UV-Index | Was gilt |
|---|---|
| ab UVI 3 | Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip sind zu planen und zu ergreifen. |
| ab UVI 8 | Personenbezogene Maßnahmen (Kleidung, Kopfbedeckung, Brille, Sonnenschutzmittel) sind zwingend – zusätzlich zu technischen und organisatorischen. |
Der aktuelle UV-Index ist tagesaktuell und regional beim DWD abrufbar. Für die Praxis heißt das: An sonnenintensiven Tagen ist UV-Schutz nicht optional, sondern ab UVI 8 verpflichtender Teil der Schutzmaßnahmen.
BK 5103Weißer Hautkrebs ist eine Berufskrankheit
Warum UV-Schutz rechtlich ernst ist, zeigt ein Blick auf die Berufskrankheitenliste. Seit dem 1. Januar 2015 sind „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung" als Berufskrankheit BK 5103 anerkannt.
Was das bedeutet
Weißer Hautkrebs durch Sonne am Arbeitsplatz ist eine anerkannte Berufskrankheit und gehört zu den in Deutschland am häufigsten angezeigten. UV-Schutz bei Außenarbeit ist damit Prävention einer Berufskrankheit – nicht Komfort und nicht Kür. Erfasst sind der weiße Hautkrebs und seine Vorstufen; das Melanom (schwarzer Hautkrebs) fällt nicht unter BK 5103.
DWDDie Wärme-Achse: die DWD-Warnung
Weil draußen das Raumthermometer fehlt, ist die DWD-Hitzewarnung der praktische Auslöser für die Wärme-Achse. Sie beruht auf der gefühlten Temperatur aus Temperatur, Strahlung, Luftfeuchte und Wind – und warnt in zwei Stufen: starke Wärmebelastung ab rund 32 °C und extreme Wärmebelastung ab rund 38 °C gefühlter Temperatur.
Diese Werte sind meteorologische Warnkriterien, keine arbeitsschutzrechtliche Gradgrenze und kein Anspruch auf Hitzefrei. Sie sind der objektive Anlass, die geplanten Maßnahmen auszulösen – landkreisscharf und dokumentierbar. Neben Wärme und UV deckt die ASR A5.1 auch Gewitter und Blitzschlag, Wind und Niederschlag ab, die bei Höhen-, Kran- und Gerüstarbeit eigene Schutzmaßnahmen verlangen.
§4 ArbSchGMaßnahmen nach dem TOP-Prinzip
Auch im Freien gilt die Rangfolge des TOP-Prinzips: technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen. Sonnencreme ist wichtig – aber sie steht am Ende der Kette, nicht am Anfang.
| Ebene | Maßnahmen |
|---|---|
| T | Technisch: Verschattung durch Sonnensegel, Zelte, Überdachungen und Unterstände; klimatisierte und UV-abschirmende Fahrer- und Maschinenkabinen. |
| O | Organisatorisch: Arbeitszeit vorverlegen, die Mittagssonne (etwa 11–15 Uhr) meiden, zusätzliche Pausen und Rotation, Trinkwasser bereitstellen, unterweisen. |
| P | Personenbezogen: körperbedeckende, UV-dichte Kleidung, breitkrempige Kopfbedeckung mit Nackenschutz, UV-Schutzbrille, Sonnenschutzmittel mit LSF 30, besser 50 – ab UVI 8 zwingend. |
Praxis Nicht akklimatisierte Beschäftigte – zu Saisonbeginn, nach dem Urlaub, neue Kräfte – sind besonders gefährdet und sollten schrittweise an die Hitzearbeit gewöhnt werden. Regelmäßiges Trinken vor dem Durstgefühl ist eine fachliche Empfehlung; eine feste gesetzliche „Literzahl" gibt es nicht.
§3 Abs. 3 ArbSchGWer zahlt die Schutzmaßnahmen?
Eine oft gestellte Frage mit klarer Antwort. Schutzmaßnahmen des Arbeitsschutzes – und dazu zählen die als Schutzmaßnahme bereitgestellte Schutzkleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel – gehen zu Lasten des Arbeitgebers. §3 Abs. 3 ArbSchG ist eindeutig: Die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Pflicht
MissverständnisseTypische Fehler
Häufige Irrtümer
- „Ab 30 °C ist auf der Baustelle Schluss." Die 26/30/35 °C gelten nur für Innenräume. Draußen steuern Gefährdungsbeurteilung, ASR A5.1 und die DWD-Warnung.
- „Sonnencreme reicht." Sie ist personenbezogen und nachrangig. Verschattung und Arbeitszeitverlagerung gehen vor (§4 ArbSchG).
- „UV-Gefahr gibt es nur bei Hitze." Der UV-Index ist unabhängig von der Temperatur – hohe Werte gibt es auch an kühlen, klaren Tagen.
- „Hautkrebs durch Sonne ist Privatsache." Weißer Hautkrebs durch UV ist seit 2015 die Berufskrankheit BK 5103.
- „Die Beschäftigten zahlen ihre Schutzkleidung selbst." Nein – die Kosten trägt der Arbeitgeber (§3 Abs. 3 ArbSchG).
- „Draußen gibt es ab X °C hitzefrei." Ein gesetzliches Hitzefrei existiert nicht; der Arbeitgeber schuldet Maßnahmen.
UmsetzungCheckliste
Hitzeschutz im Freien – Kurzcheck
- Hitze und UV als Gefährdung im Freien in der Gefährdungsbeurteilung erfasst.
- Wärme-Auslöser gesetzt: DWD-Hitzewarnung (statt Raumthermometer).
- UV-Auslöser gesetzt: UV-Index – ab UVI 3 TOP, ab UVI 8 Personenschutz.
- Technische Maßnahmen zuerst: Verschattung, Kabinen, Unterstände.
- Organisatorisch: Arbeitszeit verlagert, Mittagssonne gemieden, Getränke bereitgestellt.
- Personenschutz gestellt und bezahlt: Kleidung, Kopfbedeckung, Brille, LSF 30+.
- Beschäftigte zu UV, Hitze und Warnzeichen unterwiesen; Nicht-Akklimatisierte beachtet.
DownloadAußenarbeit-Vorlage
Diese editierbare Excel-Vorlage ordnet die Maßnahmen für Außenarbeit den beiden Achsen und dem TOP-Prinzip zu – mit Auslöser, Verantwortlichem, Frist und Nachweis, samt Beispielzeile und Hinweisen.
FAQHäufige Fragen
Gelten die 26, 30 und 35 °C auch auf der Baustelle?
Nein. Diese Werte stehen in der ASR A3.5 und gelten nur für die Lufttemperatur in Innenräumen. Für Arbeit im Freien greifen §3 und §3a samt Anhang Nr. 5.1 der Arbeitsstättenverordnung und die ASR A5.1. Hitze wird dort über die Gefährdungsbeurteilung und das TOP-Prinzip gesteuert, nicht über eine feste Gradzahl.
Ab welcher Temperatur gibt es im Freien hitzefrei?
Ein gesetzliches Hitzefrei gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss ab entsprechender Gefährdung Schutzmaßnahmen treffen – Verschattung, Arbeitszeit verlagern, Pausen, Getränke. Die DWD-Hitzewarnung (starke Wärmebelastung ab rund 32 °C, extreme ab rund 38 °C gefühlter Temperatur) ist ein Anlass zu handeln, kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
Was hat es mit dem UV-Index auf sich?
Der UV-Index des DWD bewertet die Stärke der solaren UV-Strahlung – unabhängig von der Temperatur, hohe Werte gibt es auch an kühlen, klaren Tagen. Nach ASR A5.1 sind ab UV-Index 3 Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip zu planen, ab UV-Index 8 sind personenbezogene Maßnahmen wie Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel zwingend.
Ist Hautkrebs durch Sonne wirklich eine Berufskrankheit?
Ja. Seit dem 1. Januar 2015 sind Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit BK 5103 anerkannt. Deshalb ist UV-Schutz bei Außenarbeit die Prävention einer anerkannten Berufskrankheit, keine Frage des Komforts.
Muss der Arbeitgeber Sonnencreme und Schutzkleidung bezahlen?
Soweit sie als Arbeitsschutzmaßnahme oder persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt werden: ja. Nach §3 Abs. 3 ArbSchG dürfen die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht den Beschäftigten auferlegt werden.
Reicht Sonnencreme als Schutz?
Nein. Sonnenschutzmittel sind eine personenbezogene Maßnahme und damit nachrangig. Nach §4 ArbSchG haben technische Maßnahmen wie Verschattung und organisatorische wie das Verlegen der Arbeit Vorrang. Sonnencreme ergänzt sie auf der unbedeckten Haut, ersetzt sie aber nicht.
Zwei Achsen, ein Nachweis
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Duty Check anfordernWeiterführendPassende Beiträge
Quellen
- · §3, §3a und Anhang Nr. 5.1 ArbStättV (Arbeitsplätze im Freien): gesetze-im-internet.de
- · §3 Abs. 3, §4, §12 ArbSchG (Kosten, TOP-Rangfolge, Unterweisung): gesetze-im-internet.de
- · ASR A5.1 „Arbeitsplätze im Freien" (GMBl 2025; UV-Index-Stufen) – BAuA
- · Berufskrankheit BK 5103 (Anlage 1 BKV, seit 01.01.2015) – DGUV
- · DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne"; BG BAU „Sonne, Hitze & UV"; DWD-Hitzewarndienst
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung.
Maßgeblich sind der amtliche Wortlaut der genannten Vorschriften und Technischen Regeln sowie die aktuellen Angaben des DWD.
Stand: August 2026 · Lichen · lichen-health.tech