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Wissen · ASR A3.5 · Stand Juli 2026
ASR A3.5 einfach erklärt: Was bei 26, 30 und 35 °C gilt
Die ASR A3.5 „Raumtemperatur" legt fest, wann Arbeitgeber wegen Hitze handeln müssen. Sie ist eine Technische Regel, kein eigenständiges Gesetz – und sie kennt drei entscheidende Temperaturstufen: 26, 30 und 35 °C.
Lufttemperatur im Arbeitsraum · ASR A3.5
Drei Schwellen, drei Rechtsfolgen: Zielwert, Handlungspflicht, Eignungsgrenze. Keine davon bedeutet automatisch „Hitzefrei".
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die ASR A3.5 ist eine Technische Regel, kein Gesetz. Ihre Einhaltung löst eine Vermutungswirkung aus; Abweichen ist möglich, wenn mindestens gleiche Sicherheit und Gesundheit erreicht wird.
- Bis 26 °C ist die Lufttemperatur unkritisch: 26 °C ist ein Zielwert, kein Arbeitsverbot.
- Über 30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden.
- Über 35 °C ist der Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen (wie bei Hitzearbeit) nicht als Arbeitsraum geeignet.
- Die Temperatur ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung: Luftfeuchte, Wärmestrahlung, Arbeitsschwere und schutzbedürftige Personen zählen mit.
Kurz beantwortetWas regelt die ASR A3.5?
Die ASR A3.5 „Raumtemperatur" konkretisiert, welche Temperaturen in Arbeitsräumen zuträglich sind und ab wann der Arbeitgeber gegensteuern muss. Sie übersetzt die allgemeine Vorgabe der Arbeitsstättenverordnung – wonach in Arbeitsräumen „während der Arbeitszeit eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" bestehen muss – in konkrete Werte und Handlungsstufen.
Der Kern sind drei Schwellen der Lufttemperatur im Raum: der Zielwert von +26 °C, die Handlungspflicht ab +30 °C und die Eignungsgrenze bei +35 °C. Was auf jeder Stufe gilt, ist unterschiedlich streng – und wird im Alltag oft verwechselt. Dieser Beitrag ordnet die Stufen rechtlich sauber ein und zeigt, was Arbeitgeber konkret tun und dokumentieren sollten.
Rechtliche EinordnungIst die ASR A3.5 ein Gesetz?
Nein. Das ist die wichtigste Unterscheidung des ganzen Themas. Technische Regel Die ASR A3.5 ist eine Technische Regel für Arbeitsstätten. Sie wird vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gemacht. Sie konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), ist aber selbst kein eigenständiges Gesetz.
Technische Regel · kein Gesetz
Wer die ASR A3.5 einhält, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt zu haben. Das ist die sogenannte Vermutungswirkung (§ 3a Abs. 1 ArbStättV).
Ein Arbeitgeber darf von der ASR auch abweichen – dann muss er aber „durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen". Die Pflicht selbst entfällt also nie; nur der Weg ist wählbar.
Praktisch heißt das: Die verbindliche Pflicht, für zuträgliche Temperaturen zu sorgen, folgt aus der Arbeitsstättenverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz. Die ASR A3.5 sagt, wie diese Pflicht als eingehalten gilt. Wer den einfachsten, rechtssicheren Weg will, hält sich an die ASR. Wer abweicht, trägt die Beweislast für die Gleichwertigkeit.
ASR A3.5, Abschnitt 4Die Temperaturstufen im Überblick
Die ASR A3.5 arbeitet mit der Lufttemperatur als Maßstab – also der Temperatur der Raumluft, nicht der gefühlten Temperatur oder der Außentemperatur. Drei Stufen sind zu unterscheiden:
ZielwertWas gilt bis 26 °C?
Bis einschließlich 26 °C gilt die Lufttemperatur als unkritisch. Die ASR A3.5 formuliert dies als Zielwert: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26 °C nicht überschreiten. „Soll" bedeutet hier eine anzustrebende Obergrenze für zuträgliches Raumklima – kein starres Verbot und keine Auslösegrenze für Sofortmaßnahmen.
Wichtig ist die Blickrichtung: Der 26-Grad-Wert richtet sich zunächst an die Planung und den Betrieb der Arbeitsstätte (etwa Sonnenschutz, Lüftung, Vermeidung unnötiger Wärmequellen), damit dieser Zielwert im Normalfall gehalten wird.
Über 26 °CWas gilt oberhalb von 26 °C?
Wird der Zielwert überschritten, verlangt die ASR A3.5 ein abgestuftes Vorgehen – zunächst als Soll-Vorschrift. Überschreitet die Lufttemperatur im Raum 26 °C, sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Die ASR knüpft das an zwei praxisnahe Voraussetzungen: dass auch die Außenlufttemperatur über 26 °C liegt und dass zuvor die vorgesehenen Sonnenschutzmaßnahmen genutzt werden. Der erste Hebel gegen sommerliche Hitze ist also außenliegender, wirksam gesteuerter Sonnenschutz.
Wichtig 26 °C ist ausdrücklich kein pauschales Arbeitsverbot und kein Grund, die Arbeit einzustellen. Es ist der Punkt, an dem ein verantwortungsvoller Betrieb beginnt, gezielt gegenzusteuern – zunächst mit den Maßnahmen, die ohnehin zum guten Betrieb einer Arbeitsstätte gehören.
Über 30 °CWas gilt oberhalb von 30 °C?
Ab hier wird aus dem „Soll" ein „Muss". Technische Regel Überschreitet die Lufttemperatur im Raum 30 °C, müssen nach ASR A3.5 wirksame Maßnahmen ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Welche Maßnahmen das sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung – die ASR verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf.
Das ist die praktisch entscheidende Schwelle: Oberhalb von 30 °C reicht es nicht mehr, Maßnahmen nur zu „prüfen". Sie müssen wirksam sein und tatsächlich getroffen werden. Wirksam heißt, dass sie die Belastung messbar senken – ein einzelner Ventilator, der heiße Luft umwälzt, erfüllt das je nach Lage nicht.
Über 35 °CWas gilt oberhalb von 35 °C?
Wird die Lufttemperatur im Raum von 35 °C überschritten, ist der Raum für die Zeit der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet – es sei denn, es werden Maßnahmen wie bei Hitzearbeit getroffen. Die ASR nennt dafür Beispiele: technische Maßnahmen wie Luftduschen oder Wasserschleier, organisatorische Maßnahmen wie zusätzliche Entwärmungsphasen oder persönliche Schutzausrüstung wie Hitzeschutzkleidung.
Wichtig Auch 35 °C bedeutet nicht automatisch „arbeitsfrei". Es bedeutet: Ohne die genannten besonderen Schutzmaßnahmen darf in diesem Raum für die Dauer der Überschreitung nicht regulär gearbeitet werden. Mit solchen Maßnahmen – wie sie aus der klassischen Hitzearbeit bekannt sind – kann die Tätigkeit fortgesetzt werden.
ÜbersichtTabelle: Stufe, Einordnung, Reaktion
| Lufttemperatur | Einordnung | Erforderliche Reaktion |
|---|---|---|
| bis +26 °C | Zielwert (soll) | Raumklima im Normalbereich; Sonnenschutz und Lüftung so betreiben, dass der Wert gehalten wird. |
| über +26 °C | Soll-Maßnahmen | Bei Außenluft über 26 °C und genutztem Sonnenschutz zusätzliche Maßnahmen ergreifen (Stufenmodell). |
| über +30 °C | Handlungspflicht (muss) | Wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung sind verpflichtend zu ergreifen. |
| über +35 °C | Eignungsgrenze | Ohne Maßnahmen wie bei Hitzearbeit für die Zeit der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet. |
ASR A3.5, MaßnahmenkatalogTechnische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen
Die ASR A3.5 nennt selbst einen Katalog von Beispielmaßnahmen. Sie folgen dem Vorrang technischer vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen (TOP-Prinzip): Zuerst die Quelle der Wärme an der Arbeitsstätte begrenzen, dann die Arbeit anpassen, zuletzt an der Person ansetzen.
| Ebene | Beispiele aus der ASR A3.5 |
|---|---|
| Technisch | Außenliegenden Sonnenschutz wirksam steuern (auch nach Arbeitsende geschlossen halten); Lüftung nachts und in den frühen Morgenstunden zur Auskühlung; innere Wärmelasten reduzieren (Geräte nur bei Bedarf). |
| Organisatorisch | Gleitzeit und Verlagerung der Arbeitszeit in kühlere Stunden; zusätzliche Entwärmungs- und Erholungsphasen. |
| Personenbezogen | Lockerung der Bekleidungsregelungen; Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser). |
Welche dieser Maßnahmen im konkreten Fall „wirksam" sind, entscheidet nicht die Liste, sondern die Gefährdungsbeurteilung. Sie hängt von der Bauart des Raums, der Tätigkeit und den weiteren Klimafaktoren ab.
KontextWeitere Faktoren neben der Temperatur
Die Lufttemperatur ist der einfachste Maßstab, aber nicht der einzige. Ob eine bestimmte Temperatur belastet, hängt zusätzlich ab von der Luftfeuchte (hohe Feuchte behindert die Schweißverdunstung), der Wärmestrahlung von heißen Flächen und Maschinen, der Luftgeschwindigkeit und vor allem der Schwere der körperlichen Arbeit. 30 °C im ruhigen Büro sind eine andere Belastung als 30 °C bei körperlicher Arbeit in einer Halle.
Deshalb dürfen die Stufen 26/30/35 nie isoliert gelesen werden. Sie sind die Auslöser, die eine genauere Betrachtung anstoßen – die eigentliche Bewertung leistet die Gefährdungsbeurteilung.
PersonenkreisBesonders schutzbedürftige Beschäftigte
Einzelne Personengruppen reagieren empfindlicher auf Hitze und sind in der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu berücksichtigen: Schwangere und Stillende, ältere Beschäftigte, gesundheitlich Vorbelastete (etwa mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen), Jugendliche sowie noch nicht an Hitze gewöhnte (nicht akklimatisierte) Beschäftigte. Für diese Gruppen können Maßnahmen bereits unterhalb der genannten Schwellen oder in verstärkter Form erforderlich sein.
§5 ArbSchGZusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung
Die Temperatur allein ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Die Pflicht, Gefährdungen zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen abzuleiten, folgt aus §5 ArbSchG und umfasst ausdrücklich auch die klimatischen Bedingungen am Arbeitsplatz. Die ASR A3.5 verweist ab 30 °C sogar selbst auf die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der zu treffenden Maßnahmen.
26 / 30 / 35 °C
§5 ArbSchG
Maßnahme
Der Weg ist also immer derselbe: Die Temperaturstufe ist der Auslöser, die Gefährdungsbeurteilung bewertet den konkreten Arbeitsplatz mitsamt allen Klimafaktoren, und daraus folgt die passende, wirksame Maßnahme mit einer verantwortlichen Person.
NachweisWas Unternehmen dokumentieren sollten
Zwei Dinge sind zu unterscheiden. Erstens die Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen – sie sind nach §6 ArbSchG schriftlich zu dokumentieren. Zweitens, und in der Praxis oft vergessen, der Nachweis der Durchführung: der Beleg, dass die festgelegten Maßnahmen an den heißen Tagen tatsächlich umgesetzt wurden – wer hat was wann an welchem Standort getan.
Genau dieser zweite Punkt ist die Stelle, an der Betriebe bei einer Kontrolle ins Straucheln geraten. Was eine Betriebsbesichtigung anfragt und warum der Durchführungsnachweis die eigentliche Lücke in den meisten Akten ist, erklärt der Beitrag zur 5-%-Besichtigungsquote nach §21 ArbSchG – seit 2026 werden solche Kontrollen deutlich häufiger.
PraxisPraxisbeispiel aus einem Betrieb
Ein Logistikbetrieb betreibt eine Kommissionierhalle ohne Klimatisierung. An einem Julitag steigt die Lufttemperatur im Raum bis zum frühen Nachmittag auf 33 °C, die Außenluft liegt bei 34 °C.
Was die ASR A3.5 hier verlangt
- Da 30 °C überschritten sind, müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden – nicht nur geprüft werden.
- Aus der Gefährdungsbeurteilung folgen konkret: verstärkte Nachtauskühlung der Halle, Verlagerung schwerer Kommissioniertätigkeit in die Morgenstunden, zusätzliche Erholungspausen in einem kühleren Bereich und bereitgestelltes Trinkwasser an den Arbeitsplätzen.
- Die Schichtleitung hält fest: Datum, gemessene Temperatur, ausgelöste Maßnahmen, verantwortliche Person. Damit existiert der Durchführungsnachweis, den eine spätere Kontrolle sehen will.
Wäre die Temperatur auf über 35 °C gestiegen, wäre die Halle ohne Maßnahmen wie bei Hitzearbeit für die Zeit der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet gewesen – die Arbeit hätte dann nur mit entsprechenden Schutzmaßnahmen fortgesetzt werden dürfen.
MissverständnisseTypische Fehlinterpretationen
Häufige Irrtümer zur ASR A3.5
- „Ab 26 °C ist Schluss." 26 °C ist ein Zielwert, kein Arbeitsverbot. Handlungspflichten beginnen abgestuft darüber.
- „Ab 35 °C ist automatisch hitzefrei." Der Raum ist ohne besondere Schutzmaßnahmen ungeeignet – mit solchen Maßnahmen darf weitergearbeitet werden.
- „Die ASR A3.5 ist ein Gesetz." Sie ist eine Technische Regel mit Vermutungswirkung; die Pflicht selbst folgt aus ArbStättV und ArbSchG.
- „Ein Ventilator reicht immer." Maßnahmen müssen wirksam sein. Bei sehr hoher Lufttemperatur wälzt ein Ventilator nur warme Luft um.
- „Die Temperatur allein zählt." Luftfeuchte, Wärmestrahlung und Arbeitsschwere gehören in die Bewertung – über die Gefährdungsbeurteilung.
- „Es gibt ein Recht auf Hitzefrei." Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei gibt es in Deutschland nicht.
UmsetzungCheckliste
ASR A3.5 im Betrieb umsetzen
- Lufttemperatur an den relevanten Arbeitsplätzen kennen und bei Hitze regelmäßig erfassen.
- Außenliegenden Sonnenschutz und Nachtlüftung so betreiben, dass der 26-Grad-Zielwert möglichst gehalten wird.
- Für den Fall über 30 °C wirksame Maßnahmen je Arbeitsbereich vorab festlegen – mit verantwortlicher Person.
- Für über 35 °C klären, ob Maßnahmen wie bei Hitzearbeit möglich sind oder die Tätigkeit auszusetzen ist.
- Weitere Faktoren (Luftfeuchte, Wärmestrahlung, Arbeitsschwere) und schutzbedürftige Personen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.
- Durchführung der Maßnahmen an heißen Tagen laufend dokumentieren, nicht rückwirkend rekonstruieren.
FAQHäufige Fragen
Ist die ASR A3.5 ein Gesetz?
Nein. Die ASR A3.5 ist eine Technische Regel für Arbeitsstätten. Sie konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung. Ihre Einhaltung entfaltet Vermutungswirkung; wer abweicht, muss durch andere Maßnahmen mindestens die gleiche Sicherheit und Gesundheit gewährleisten.
Bedeutet 26 °C ein Arbeitsverbot?
Nein. Die Lufttemperatur soll +26 °C nicht überschreiten. Oberhalb sollen unter den in der ASR genannten Voraussetzungen Maßnahmen geprüft und ergriffen werden. Ein pauschales Arbeitsverbot ist damit nicht verbunden.
Muss ich ab 30 °C zwingend handeln?
Ja. Überschreitet die Lufttemperatur im Raum +30 °C, müssen nach ASR A3.5 wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.
Ist ab 35 °C automatisch arbeitsfrei?
Nein. Der Raum gilt für die Zeit der Überschreitung ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht als Arbeitsraum. Mit Maßnahmen wie bei Hitzearbeit, etwa Luftduschen, Entwärmungsphasen oder Hitzeschutzkleidung, kann weitergearbeitet werden.
Gibt es in Deutschland ein Recht auf Hitzefrei?
Nein. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei gibt es in Deutschland nicht. Der Arbeitgeber schuldet Schutzmaßnahmen, nicht Arbeitsbefreiung.
Ersetzt die Temperatur die Gefährdungsbeurteilung?
Nein. Die Temperaturstufen sind ein Maßstab. Die konkrete Bewertung und Maßnahmenwahl erfolgt in der Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG, die auch Luftfeuchte, Wärmestrahlung, Arbeitsschwere und besonders schutzbedürftige Personen berücksichtigt.
Vom Grenzwert zur nachweisbaren Umsetzung
Wissen Sie, welche Maßnahmen an Ihren Standorten bei 26, 30 und 35 °C ausgelöst werden – und wie die Umsetzung nachgewiesen wird? Der Hitzeschutz Duty Check fasst auf einer Seite zusammen, welche Pflichten je Temperaturstufe gelten und welche Unterlagen eine Kontrolle anfragt.
Duty Check anfordernWeiterführendPassende Beiträge
Quellen
- · ASR A3.5 „Raumtemperatur" (Technische Regel für Arbeitsstätten), Ausgabe Juni 2010, zuletzt geändert 2022: baua.de
- · §3a ArbStättV (Vermutungswirkung, Abweichung): gesetze-im-internet.de
- · §5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung): gesetze-im-internet.de
- · DGUV, Informationen zu Hitze und Klima am Arbeitsplatz
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung.
Maßgeblich ist der amtlich bekannt gemachte Wortlaut der ASR A3.5.
Stand: Juli 2026 · Lichen · lichen-health.tech