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Wissen · §3 ArbSchG · Stand Juli 2026

Arbeitgeberpflichten bei Hitze: Was Betriebe konkret tun müssen

Bei Hitze schuldet der Arbeitgeber keine bestimmte Temperatur, sondern wirksamen Schutz. Was das konkret heißt, lässt sich auf vier Schritte bringen – und auf klare Zuständigkeiten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Arbeitgeber muss nach §3 ArbSchG die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen, auf Wirksamkeit prüfen und anpassen – die Kosten trägt der Betrieb, nicht die Beschäftigten.
  • Kernpflichten: beurteilen (§5), Maßnahmen treffen (§3/§4), unterweisen (§12), dokumentieren und nachweisen (§6).
  • Dazu kommt die zivilrechtliche Fürsorgepflicht (§618 BGB) – auch, aber begrenzt, im Homeoffice.
  • Bei Leiharbeit trägt der Entleiher die Betriebspflichten; der Betriebsrat bestimmt bei Hitzemaßnahmen mit (§87 BetrVG).
  • Bußgelder bis 30.000 € setzen in der Regel einen Verstoß gegen eine behördliche Anordnung voraus – nicht den bloßen Missstand.

§3 ArbSchGDie Rechtsgrundlage der Pflichten

Die zentrale Pflicht steht in §3 ArbSchG: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes … zu treffen", sie „auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen". Ein zweiter, oft übersehener Punkt: Die Kosten dieser Maßnahmen darf der Arbeitgeber nach §3 Abs. 3 nicht den Beschäftigten auferlegen.

Wie geschützt wird, gibt §4 ArbSchG vor: Gefahren sind „an ihrer Quelle zu bekämpfen", der Stand der Technik ist zu berücksichtigen, und „individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen". Das ist die gesetzliche Grundlage des TOP-Prinzips: erst die Arbeitsstätte, dann die Organisation, zuletzt die Person.

Konkretisiert werden diese Pflichten durch die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A3.5 mit ihren Stufen 26, 30 und 35 °C. Wichtig zur Einordnung: Die ASR ist eine Technische Regel mit Vermutungswirkung, kein eigenes Gesetz. Die Pflicht selbst folgt aus ArbSchG und Arbeitsstättenverordnung.

§§5, 3, 12, 6 ArbSchGDie vier Kernpflichten

Die Pflichten lassen sich als Ablauf lesen – jede mit einer Maßnahme, einer Rolle und einem Nachweis:

Pflicht → Maßnahme → Rolle → Nachweis

  1. Beurteilen. Die Hitzebelastung gehört in die Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG – für Innen-, Hallen- und Außenarbeit. Pflicht
  2. Wirksame Maßnahmen treffen. Nach §3 und §4 ArbSchG, dem TOP-Prinzip folgend: technisch (Sonnenschutz, Lüftung), organisatorisch (Arbeitszeit, Pausen), personenbezogen (Getränke, Kleidung). Pflicht
  3. Unterweisen. Beschäftigte über die Hitzegefährdung und das richtige Verhalten unterweisen (§12 ArbSchG) – vor der heißen Jahreszeit. Pflicht
  4. Dokumentieren und nachweisen. Beurteilung, Maßnahmen und Überprüfung nach §6 ArbSchG dokumentieren – und die Durchführung an den heißen Tagen belegen. Was eine Betriebsbesichtigung anfragt, ist genau dieser Nachweis. Pflicht

§618 BGBFürsorgepflicht und Homeoffice

Neben dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz besteht die zivilrechtliche Fürsorgepflicht nach §618 BGB: Der Arbeitgeber hat Räume und Arbeitsmittel so einzurichten und die Arbeit so zu regeln, „dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet".

Im Homeoffice und bei mobiler Arbeit gilt diese Fürsorge grundsätzlich weiter, ebenso die Gefährdungsbeurteilung. Die Einwirkungsmöglichkeit des Arbeitgebers ist hier aber begrenzt. Bei einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz ist die Gefährdungsbeurteilung einmalig bei der Einrichtung zu erstellen; bei mobiler Arbeit ist die Arbeitsstättenverordnung weitgehend nicht anwendbar.

Wichtig Realistisch beschränkt sich die Pflicht dort auf Information und Unterweisung – etwa Hinweise zu Lüften, Trinken und Arbeitszeitgestaltung. Eine Klimatisierung der Privatwohnung schuldet der Arbeitgeber nicht.

RollenWer ist verantwortlich?

Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten bleibt der Arbeitgeber. Er kann Aufgaben übertragen und sich beraten lassen – die Verantwortung überträgt er damit nicht automatisch mit. Eine klare Rollenverteilung verhindert, dass am heißen Tag niemand zuständig ist:

Zuständigkeiten im Hitzeschutz (Beispielverteilung)
AufgabeVerantwortlichUnterstütztDurchführung
GefährdungsbeurteilungArbeitgeberFasi, BetriebsarztFasi
Maßnahmen festlegenArbeitgeberFasiLeitung
Umsetzung am heißen TagBereichsleitungSchichtleitung
UnterweisungArbeitgeberFasiFührungskraft
Dokumentation & NachweisArbeitgeberFasiSchichtleitung

Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten und unterstützen, sie ersetzen aber nicht die Verantwortung des Arbeitgebers.

§8 ArbSchG · §11 AÜGLeiharbeit und Fremdfirmen

Bei Leiharbeit ist die Zuständigkeit eindeutig geregelt: Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers unterliegt den Arbeitsschutzvorschriften des Entleiher-Betriebs; die daraus folgenden Pflichten treffen den Entleiher (§11 Abs. 6 AÜG). Das gilt auch für Hitzemaßnahmen und die Unterweisung – nicht der Verleiher, sondern der Betrieb vor Ort ist gefragt.

Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz – etwa Fremdfirmen –, verlangt §8 ArbSchG die Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber muss sich zudem vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Firmen angemessene Hinweise auf die Gefährdungen in seinem Betrieb erhalten haben.

§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVGMitbestimmung des Betriebsrats

Wo ein Betriebsrat besteht, hat er ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei „Regelungen über … den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften" (§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Das betrifft die Ausgestaltung betrieblicher Hitzemaßnahmen – etwa Pausenregelungen, Arbeitszeitverlagerung oder Bereitstellung von Getränken. Der Betriebsrat kann hier nicht nur zustimmen, sondern auch die Initiative ergreifen.

ArbStättV · ASR A3.5Getränke und Trinkwasser

Hier lohnt eine genaue Unterscheidung, die oft verwischt wird. Der Zugang zu Trinkwasser gehört zur Grundausstattung einer Arbeitsstätte. Pflicht

Das aktive Bereitstellen geeigneter Getränke bei Hitze ist dagegen eine Maßnahme der ASR A3.5: über 26 °C als Soll-, über 30 °C als Muss-Maßnahme. Technische Regel Es ist also keine eigenständige Gesetzespflicht, ergibt sich aber praktisch aus der Pflicht, wirksame Maßnahmen zu treffen. Für den Betrieb heißt das schlicht: bei Hitze Getränke bereitstellen – rechtlich sauber eingeordnet als ASR-Maßnahme, nicht als erfundene Gesetzespflicht.

§§22, 25, 26 ArbSchGWas bei Verstößen droht

Ein verbreitetes Missverständnis: Bei jedem Hitze-Missstand drohe sofort ein Bußgeld. So funktioniert es nicht. Der übliche Weg ist gestuft:

Vom Missstand zur Sanktion

  1. Die Behörde kann im Einzelfall die zu treffenden Maßnahmen anordnen und eine Frist setzen (§22 ArbSchG).
  2. Wer gegen eine solche vollziehbare Anordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – Bußgeld bis 30.000 Euro (§25 ArbSchG).
  3. Wer eine solche Handlung beharrlich wiederholt oder vorsätzlich Leben oder Gesundheit gefährdet, macht sich strafbar – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§26 ArbSchG).

Das Bußgeld knüpft also in der Regel an den Verstoß gegen eine behördliche Anordnung an, nicht an den Missstand allein. Die häufigere, unspektakulärere Folge sind Auflagen mit Frist und eine Nachkontrolle. Unabhängig davon bleibt die zivilrechtliche Haftung nach §618 BGB, wenn Beschäftigte durch unterlassenen Schutz einen Gesundheitsschaden erleiden.

MissverständnisseTypische Missverständnisse

Häufige Irrtümer

  • „Bei fehlendem Hitzeschutz gibt es sofort 30.000 € Bußgeld." In der Regel erst nach Verstoß gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung (§22 → §25).
  • „Ab 26 °C muss ich die Arbeit einstellen." 26 °C ist ein Zielwert der ASR A3.5, kein Arbeitsverbot. Handlungspflichten steigen abgestuft.
  • „Es gibt ein Recht auf Hitzefrei." Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Der Arbeitgeber schuldet Schutzmaßnahmen.
  • „Getränke bereitstellen ist gesetzlich vorgeschrieben." Zugang zu Trinkwasser ja; das Bereitstellen von Getränken bei Hitze ist eine ASR-Maßnahme.
  • „Im Homeoffice bin ich fein raus – oder muss die Wohnung kühlen." Beides falsch: Fürsorge und Beurteilung gelten, die Pflicht beschränkt sich aber real auf Information und Unterweisung.
  • „Für Leiharbeiter ist die Zeitarbeitsfirma zuständig." Im Betrieb trägt der Entleiher die Arbeitsschutzpflichten.

UmsetzungCheckliste

Arbeitgeberpflichten bei Hitze – Kurzcheck

  • Hitzebelastung in der Gefährdungsbeurteilung erfasst (innen, Halle, im Freien).
  • Wirksame Maßnahmen nach TOP-Prinzip festgelegt – mit verantwortlicher Rolle und Frist.
  • Beschäftigte vor der Saison zu Hitze unterwiesen und die Unterweisung dokumentiert.
  • Durchführung an heißen Tagen belegbar, nicht nur geplant.
  • Zuständigkeiten geklärt – auch für Leiharbeit und Fremdfirmen.
  • Betriebsrat bei Hitzemaßnahmen einbezogen (falls vorhanden).
  • Für Homeoffice und mobile Arbeit informiert und unterwiesen.

DownloadZuständigkeits-Checkliste

Diese editierbare Excel-Checkliste ordnet jeder Pflicht die Rechtsgrundlage, eine konkrete Maßnahme, eine verantwortliche Rolle, eine Frist und den Nachweis zu – mit ausgefüllter Beispielzeile und Hinweisen.

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FAQHäufige Fragen

Muss der Arbeitgeber bei Hitze Getränke bereitstellen?

Der Zugang zu Trinkwasser gehört zur Grundausstattung der Arbeitsstätte. Das aktive Bereitstellen geeigneter Getränke bei Hitze ist eine Maßnahme der ASR A3.5 – über 30 °C als Muss-Maßnahme – und keine eigenständige Gesetzespflicht. In der Praxis sollten bei Hitze Getränke bereitgestellt werden.

Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlendem Hitzeschutz?

Bußgelder bis 30.000 € nach §25 ArbSchG setzen in der Regel einen Verstoß gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung nach §22 voraus – nicht den bloßen Missstand. Bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit kommen strafrechtliche Folgen nach §26 in Betracht.

Gilt die Fürsorgepflicht auch im Homeoffice?

Die Fürsorgepflicht nach §618 BGB und die Gefährdungsbeurteilung gelten grundsätzlich auch bei Telearbeit und mobiler Arbeit. Die Einwirkungsmöglichkeit des Arbeitgebers ist aber begrenzt: Er informiert und unterweist. Eine Klimatisierung der Privatwohnung schuldet er nicht.

Wer ist bei Leiharbeit und Fremdfirmen verantwortlich?

Für Leiharbeitnehmer trägt der Entleiher die arbeitsschutzrechtlichen Betriebspflichten nach §11 Abs. 6 AÜG – inklusive Hitzemaßnahmen und Unterweisung. Bei mehreren Arbeitgebern an einem Arbeitsplatz gilt eine Zusammenarbeitspflicht nach §8 ArbSchG.

Muss der Betriebsrat einbezogen werden?

Ja. Bei Regelungen zum Gesundheitsschutz im Rahmen gesetzlicher Vorschriften hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – etwa bei der Ausgestaltung betrieblicher Hitzemaßnahmen.

Gibt es bei Hitze ein Recht auf Hitzefrei?

Nein. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei gibt es in Deutschland nicht. Der Arbeitgeber schuldet Schutzmaßnahmen, nicht die Befreiung von der Arbeit.

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WeiterführendPassende Beiträge

Quellen

  • · §3, §4 ArbSchG (Grundpflichten, Grundsätze): gesetze-im-internet.de
  • · §22, §25, §26 ArbSchG (Anordnungen, Bußgeld, Straftat): gesetze-im-internet.de
  • · §618 BGB (Fürsorgepflicht): gesetze-im-internet.de
  • · §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; §8 ArbSchG; §11 Abs. 6 AÜG
  • · ArbStättV und ASR A3.5 (BAuA); DGUV, Informationen zu Hitze am Arbeitsplatz

Diese Seite ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung.
Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Vorschriften.
Stand: Juli 2026 · Lichen · lichen-health.tech