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Wissen · §21 Abs. 1a ArbSchG · Stand Juli 2026

Die 5%-Besichtigungsquote: was §21 ArbSchG ab 2026 für Arbeitgeber bedeutet

Seit dem Kalenderjahr 2026 müssen die Arbeitsschutzbehörden der Länder jährlich mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen. Eine Besichtigung ist damit keine Frage des Ob mehr, sondern des Wann.

§21 Abs. 1a ArbSchGWas die Quote regelt

Die Arbeitsschutzbehörden der Länder müssen im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im jeweiligen Bundesland vorhandenen Betriebe besichtigen. Von dieser Mindestbesichtigungsquote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Maßgeblich für die Berechnung ist die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres.

Für Arbeitgeber ändert das die Ausgangslage grundlegend. Eine Betriebsbesichtigung war bisher ein seltenes Ereignis, meist ausgelöst durch einen Unfall oder eine Beschwerde. Jetzt ist sie eine gesetzlich garantierte Mindestaktivität der Behörden, jedes Jahr, in jedem Bundesland, auch im Winter.

Arbeitsschutzkontrollgesetz 2020Woher die Quote kommt

Die Mindestbesichtigungsquote wurde mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz eingeführt, das der Gesetzgeber Ende 2020 verabschiedet hat. Der Hintergrund: Die Kontrolldichte im Arbeitsschutz war über Jahre gesunken. 2022 lag der bundesweite Schnitt bei knapp 1 Prozent der Betriebe pro Jahr. Die Behörden mussten ihre Besichtigungszahlen bis 2026 schrittweise erhöhen, um die Quote zu erreichen.

Ein Punkt, der selten erwähnt wird: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass 2027 über eine weitere Erhöhung der Quote entschieden wird. Die 5 Prozent sind der Einstieg.

§21 Abs. 1 ArbSchGWen es zuerst trifft

Die Auswahl der Betriebe erfolgt nicht zufällig. Die Behörden müssen Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials berücksichtigen. Betriebe mit körperlicher Arbeit, Hallen- und Außenarbeitsplätzen, Gefahrstoffen oder bekannten Belastungen wie Hitze stehen weiter oben auf der Liste als reine Büroumgebungen. Insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Produktion, Logistik und Bau sollten deshalb nicht allein mit dem statistischen Durchschnitt kalkulieren.

Die PrüfsituationWas der Prüfer sehen will

Eine Besichtigung folgt einem vorhersehbaren Muster. Zu den Unterlagen, die regelmäßig angefragt werden, gehören:

Angefragte Unterlagen · Betriebsbesichtigung

  1. Aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG, einschließlich der Gefährdungen, die für den Betrieb tatsächlich relevant sind. Bei Hallen- und Außenarbeit gehört Hitze dazu.
  2. Maßnahmenplan je Gefährdung, mit benannten Verantwortlichen.
  3. Nachweis der Durchführung: Belege, dass die festgelegten Maßnahmen an den relevanten Tagen tatsächlich umgesetzt wurden. Wer hat was wann an welchem Standort getan.
    Die Lücke in den meisten Akten
  4. Dokumentierte Unterweisungen der Beschäftigten.

Die Punkte eins und zwei existieren in den meisten Betrieben, oft auf Basis der kostenlosen Vorlagen von BMAS und Berufsgenossenschaften. Punkt drei ist die Stelle, an der Akten typischerweise still werden. Eine Vorlage beweist eine Absicht. Sie beweist nicht, dass am 12. August um 11 Uhr am Standort Nord die zusätzlichen Pausen tatsächlich stattgefunden haben.

§§22, 25, 26 ArbSchGWas bei Verstößen droht

Verstößt ein Arbeitgeber gegen eine vollziehbare Anordnung der Behörde, sind Bußgelder von bis zu 30.000 Euro je Einzelfall möglich (§25 ArbSchG). Bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit kommen strafrechtliche Konsequenzen nach §26 ArbSchG in Betracht. Bei akuter Gefahr kann die Behörde Arbeitsmittel oder Arbeitsbereiche stilllegen (§22 ArbSchG).

Die häufigere Folge ist unspektakulärer: Auflagen mit Frist, Nachkontrolle, und ein Betrieb, der unter Zeitdruck nachdokumentieren muss, was er im Sommer versäumt hat festzuhalten.

VorbereitungWas Arbeitgeber jetzt tun sollten

  1. Prüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung die tatsächlichen Belastungen des Betriebs abdeckt. Bei Hallen-, Produktions- und Außenarbeit gehört Hitze nach ASR A3.5 dazu.
  2. Je Gefährdung Maßnahmen und Verantwortliche schriftlich festlegen.
  3. Die Nachweisfrage ehrlich beantworten: Könnte der Betrieb heute belegen, was an den heißen Tagen des letzten Sommers an jedem Standort umgesetzt wurde? Wenn die Antwort auf Ausdrucken, Gruppenchats und Gedächtnis beruht, ist das die Lücke.
  4. Einen Prozess einrichten, der die Durchführung laufend festhält, nicht rückwirkend rekonstruiert.

FAQHäufige Fragen

Gilt die Quote in jedem Bundesland?

Ja. §21 Abs. 1a ArbSchG legt fest, dass durch Landesrecht nicht von der Mindestbesichtigungsquote abgewichen werden kann.

Werden Betriebe zufällig ausgewählt?

Nein. Die Behörden müssen das Gefährdungspotenzial berücksichtigen. Betriebe mit höherem Risiko werden bevorzugt besichtigt.

Kommt die Besichtigung angekündigt?

Besichtigungen können angekündigt oder unangekündigt erfolgen.

Reicht eine ausgefüllte Vorlage als Nachweis?

Eine Vorlage hält zunächst nur die vorgesehenen Maßnahmen fest. Bei einer Kontrolle wird zusätzlich geprüft, welche Maßnahmen wann, von wem und an welchem Standort umgesetzt wurden. Genau an diesem Nachweis fehlt es in vielen Unternehmen.

Steigt die Quote noch weiter?

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass 2027 über eine weitere Erhöhung entschieden wird.

Der schnellste erste Schritt

Der Hitzeschutz Duty Check fasst auf einer Seite zusammen, welche Pflichten Arbeitgeber bei Temperaturen ab 26, 30 und 35 Grad erfüllen müssen und welche Unterlagen ein Prüfer anfragt.

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Quellen

Diese Seite ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung.
Stand: Juli 2026 · Lichen · lichen-health.tech