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Wissen · §21 Abs. 1a ArbSchG · Stand Juli 2026

Die 5%-Besichtigungsquote: was §21 ArbSchG ab 2026 für Arbeitgeber bedeutet

Seit dem Kalenderjahr 2026 müssen die Arbeitsschutzbehörden der Länder jährlich mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen. Das erhöht die staatliche Kontrollaktivität, bedeutet aber nicht, dass jeder einzelne Betrieb jährlich oder zwangsläufig besichtigt wird.

§21 Abs. 1a ArbSchGWas die Quote regelt

Die Arbeitsschutzbehörden der Länder müssen im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im jeweiligen Bundesland vorhandenen Betriebe besichtigen. Von dieser Mindestbesichtigungsquote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Maßgeblich für die Berechnung ist die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres.

Für Arbeitgeber setzt das Gesetz einen verbindlichen Mindestumfang staatlicher Kontrollaktivität: jedes Jahr und in jedem Bundesland. Für einen einzelnen Betrieb lässt sich daraus weder eine jährliche noch eine sichere künftige Besichtigung ableiten.

Arbeitsschutzkontrollgesetz 2020Woher die Quote kommt

Die Mindestbesichtigungsquote wurde mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz eingeführt, das der Gesetzgeber Ende 2020 verabschiedet hat. §21 ArbSchG verlangte von Landesbehörden, die die Quote noch nicht erreichten, ihre Besichtigungszahlen bis 2026 schrittweise zu erhöhen.

Die geltende Fassung des §21 Abs. 1a ArbSchG nennt ab 2026 eine Mindestquote von 5 Prozent. Eine automatische weitere Erhöhung ist dort nicht festgelegt.

§21 Abs. 1 ArbSchGWen es zuerst trifft

Die Auswahl ist risikoorientiert: Die Behörden müssen Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials berücksichtigen. Daraus folgt, dass die rechnerische Quote von 5 Prozent keine individuelle Auswahlwahrscheinlichkeit beschreibt. Welche Branchen oder Betriebe konkret priorisiert werden, entscheiden die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Überwachungsstrategie.

Die PrüfsituationWas Behörden bewerten können

Eine Besichtigung folgt einem vorhersehbaren Muster. Zu den Unterlagen, die regelmäßig angefragt werden, gehören:

Angefragte Unterlagen · Betriebsbesichtigung

  1. Aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG, einschließlich der Gefährdungen, die für den Betrieb tatsächlich relevant sind. Bei Hallen- und Außenarbeit gehört Hitze dazu.
  2. Maßnahmenplan je Gefährdung, mit benannten Verantwortlichen.
  3. Nachweis der Durchführung: Belege, dass die festgelegten Maßnahmen an den relevanten Tagen tatsächlich umgesetzt wurden. Wer hat was wann an welchem Standort getan.
    Die Lücke in den meisten Akten
  4. Dokumentierte Unterweisungen der Beschäftigten.

Die Punkte eins und zwei existieren in den meisten Betrieben, oft auf Basis der kostenlosen Vorlagen von BMAS und Berufsgenossenschaften. Punkt drei ist die Stelle, an der Akten typischerweise still werden. Eine Vorlage beweist eine Absicht. Sie beweist nicht, dass am 12. August um 11 Uhr am Standort Nord die zusätzlichen Pausen tatsächlich stattgefunden haben.

§§22, 25, 26 ArbSchGWas bei Verstößen droht

Verstößt ein Arbeitgeber gegen eine vollziehbare Anordnung der Behörde, sind Bußgelder von bis zu 30.000 Euro je Einzelfall möglich (§25 ArbSchG). Bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit kommen strafrechtliche Konsequenzen nach §26 ArbSchG in Betracht. Bei akuter Gefahr kann die Behörde Arbeitsmittel oder Arbeitsbereiche stilllegen (§22 ArbSchG).

Die häufigere Folge ist unspektakulärer: Auflagen mit Frist, Nachkontrolle, und ein Betrieb, der unter Zeitdruck nachdokumentieren muss, was er im Sommer versäumt hat festzuhalten.

VorbereitungWas Arbeitgeber jetzt tun sollten

  1. Prüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung die tatsächlichen Belastungen des Betriebs abdeckt. Bei Hallen-, Produktions- und Außenarbeit gehört Hitze nach ASR A3.5 dazu.
  2. Je Gefährdung Maßnahmen und Verantwortliche schriftlich festlegen.
  3. Die Nachweisfrage ehrlich beantworten: Könnte der Betrieb heute belegen, was an den heißen Tagen des letzten Sommers an jedem Standort umgesetzt wurde? Wenn die Antwort auf Ausdrucken, Gruppenchats und Gedächtnis beruht, ist das die Lücke.
  4. Einen Prozess einrichten, der die Durchführung laufend festhält, nicht rückwirkend rekonstruiert.

FAQHäufige Fragen

Gilt die Quote in jedem Bundesland?

Ja. §21 Abs. 1a ArbSchG legt fest, dass durch Landesrecht nicht von der Mindestbesichtigungsquote abgewichen werden kann.

Werden Betriebe zufällig ausgewählt?

§21 ArbSchG verlangt, dass die Behörden Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials berücksichtigen. Die Auswahl ist daher risikoorientiert und nicht rein zufällig; konkrete Prioritäten setzt die zuständige Behörde.

Kommt die Besichtigung angekündigt?

Besichtigungen können angekündigt oder unangekündigt erfolgen.

Reicht eine ausgefüllte Vorlage als Nachweis?

Eine Vorlage hält zunächst nur vorgesehene Maßnahmen fest. Behörden dürfen Arbeitsbedingungen prüfen und Auskünfte sowie Unterlagen verlangen. Ein nachvollziehbarer betrieblicher Verlauf kann die Dokumentation unterstützen; ob er im Einzelfall ausreicht, ist fachlich zu bewerten.

Steigt die Quote automatisch weiter?

Nein. Die geltende Fassung des §21 Abs. 1a ArbSchG nennt ab 2026 eine Mindestquote von 5 Prozent. Eine automatische weitere Erhöhung steht dort nicht.

Der schnellste erste Schritt

Die Lichen-Methodik zeigt, wie sich amtliche Grundlagen, betriebliche Festlegungen und ein technischer Aktivitätsverlauf voneinander trennen lassen.

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Quellen

Diese Seite ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung.
Stand: 7. September 2026 · Lichen · lichen-health.tech