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Wissen · §5 ArbSchG · Stand Juli 2026
Gefährdungsbeurteilung Hitze: Pflicht, die sieben Schritte und eine Vorlage
Hitze ist keine Ausnahme, sondern eine Gefährdung wie jede andere – und gehört in die Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG. Wie das geht, was zu beurteilen ist und was dokumentiert werden muss.
Gefährdungsbeurteilung · sieben Schritte
Ein Kreislauf, kein Formular: beurteilen, handeln, nachweisen – und mit jeder Hitzewelle fortschreiben.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Hitze gehört als physikalische Einwirkung in die Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG – eine separate Pflicht-Beurteilung ist nicht nötig, das Thema aber schon.
- Der Ablauf folgt sieben Schritten: festlegen, ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, durchführen, Wirksamkeit prüfen, fortschreiben.
- Beurteilt wird nicht nur die Temperatur, sondern das Zusammenspiel aus Luftfeuchte, Wärmestrahlung, Luftgeschwindigkeit und Arbeitsschwere.
- Die Dokumentationspflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße – ab dem ersten Beschäftigten (§6 ArbSchG).
- Am Ende dieser Seite steht eine kostenlose, editierbare Vorlage zum Download.
§5 ArbSchG · §3 ArbStättVIst die Gefährdungsbeurteilung Hitze Pflicht?
Ja – als Teil der ohnehin vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung. Nach §5 ArbSchG hat der Arbeitgeber „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind". Das Gesetz zählt dabei auch physikalische Einwirkungen als möglichen Gefährdungsfaktor auf – und darunter fällt die Wärme- bzw. Hitzebelastung.
Es gibt also keine eigene, gesondert benannte „Gefährdungsbeurteilung Hitze" als separate Pflicht. Es gibt die Pflicht, Hitze dort, wo sie relevant ist, in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen – bei Hallen-, Produktions- und Außenarbeit ebenso wie in aufgeheizten Büros. Für Arbeitsstätten verweist zusätzlich §3 ArbStättV ausdrücklich auf die Beurteilung nach §5 ArbSchG.
Was Pflicht ist – und was nicht
Pflicht Die Gefährdungsbeurteilung selbst (§5 ArbSchG) und ihre Dokumentation (§6 ArbSchG). Hitze muss darin erfasst werden, wo sie eine Gefährdung darstellt.
Technische Regel Die konkreten Temperaturschwellen der ASR A3.5 sind eine Technische Regel mit Vermutungswirkung – ein Maßstab für die Beurteilung, aber kein eigenes Gesetz und kein Ersatz für die Beurteilung.
BAuA · Sieben Schritte zum ZielDie sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung folgt einem etablierten Ablauf, den die BAuA als „sieben Schritte zum Ziel" beschreibt. Für Hitze sieht er so aus:
Ablauf · von der Tätigkeit zum Nachweis
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen. Welche Bereiche heizen sich auf, wo wird im Freien oder in Hallen gearbeitet, welche Tätigkeiten sind körperlich schwer?
- Gefährdungen ermitteln. Für die relevanten Bereiche die Hitzebelastung erfassen – Temperatur, Sonneneinstrahlung, Wärmequellen, Dauer der Exposition.
- Gefährdungen beurteilen. Wie hoch ist das Risiko? Hier fließen die Schwellen der ASR A3.5 und die weiteren Klimafaktoren ein (siehe unten).
- Maßnahmen festlegen. Nach dem TOP-Prinzip: zuerst technische, dann organisatorische, zuletzt personenbezogene Maßnahmen – je mit verantwortlicher Person.
- Maßnahmen durchführen. Die festgelegten Maßnahmen an den heißen Tagen tatsächlich umsetzen.
- Wirksamkeit überprüfen. Haben die Maßnahmen die Belastung spürbar gesenkt? Wenn nicht, nachsteuern.
- Fortschreiben und dokumentieren. Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung schriftlich festhalten und bei Änderungen aktualisieren.
Wichtig ist der Kreislaufgedanke: Die Beurteilung ist kein einmaliges Dokument, sondern ein Prozess, der mit jeder heißen Saison überprüft und fortgeschrieben wird.
ASR A3.5 · ASR A5.1Innen oder im Freien: zwei Regelwerke
Wo gearbeitet wird, entscheidet, welche Technische Regel die Beurteilung leitet.
In Innenräumen und Hallen ist die ASR A3.5 „Raumtemperatur" der Maßstab. Sie liefert mit den Stufen 26, 30 und 35 °C konkrete Anhaltspunkte dafür, ab wann in der Beurteilung Handlungsbedarf entsteht. Details zu den Stufen und den erforderlichen Reaktionen stehen im eigenen Beitrag zur ASR A3.5.
Bei Arbeit im Freien und an nicht allseits umschlossenen Arbeitsplätzen gilt seit August 2025 die ASR A5.1. Sie verlangt, die witterungsbedingten Gefährdungen zu beurteilen – neben der Hitze auch UV-Strahlung, Niederschlag, Wind und Gewitter. Für Außentätigkeit gehören damit Sonnenschutz und UV-Schutz mit in die Beurteilung.
KlimagrößenWelche Klimafaktoren Sie beurteilen müssen
Die Temperatur allein sagt wenig über die tatsächliche Belastung. Erst das Zusammenspiel mehrerer Faktoren bestimmt, wie stark Beschäftigte beansprucht werden. In die Beurteilung gehören:
| Faktor | Warum er zählt |
|---|---|
| Lufttemperatur | Der Grundwert und Bezug der ASR-A3.5-Schwellen (26/30/35 °C). |
| Luftfeuchtigkeit | Hohe Feuchte behindert die Schweißverdunstung – die gleiche Temperatur belastet stärker. |
| Wärmestrahlung | Heiße Flächen, Maschinen und direkte Sonne wirken zusätzlich zur Lufttemperatur. |
| Luftgeschwindigkeit | Luftbewegung kann entlasten – oder als Zugluft neue Probleme schaffen. |
| Arbeitsschwere | Körperlich schwere Arbeit erzeugt zusätzliche Wärme im Körper; 30 °C im Büro sind nicht 30 °C in der Halle. |
| Bekleidung, Akklimatisierung | Schutzkleidung staut Wärme; nicht an Hitze gewöhnte Beschäftigte reagieren empfindlicher. |
Für körperlich schwere Tätigkeiten und Arbeit im Freien wird die Belastung oft mit einem Klimasummenmaß wie dem WBGT-Index bewertet, der Temperatur, Feuchte und Wärmestrahlung zusammenfasst. Für viele Büro- und Hallensituationen genügt zunächst die Beurteilung anhand der ASR-A3.5-Schwellen plus der genannten Zusatzfaktoren.
TOP-PrinzipVom Befund zur Maßnahme
Ergibt die Beurteilung Handlungsbedarf, werden Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip abgeleitet: zuerst technische Maßnahmen (Sonnenschutz, Lüftung, Nachtauskühlung), dann organisatorische (Arbeitszeitverlagerung, zusätzliche Pausen) und zuletzt personenbezogene (Getränke, angepasste Kleidung). Welche Maßnahmen die ASR A3.5 im Einzelnen nennt und ab welcher Stufe sie verpflichtend sind, steht im Beitrag zur ASR A3.5.
Jede Maßnahme bekommt eine verantwortliche Person und – wo sinnvoll – eine Frist. Genau diese Zuordnung macht später den Unterschied zwischen einer Absichtserklärung und einem belegbaren Handeln.
§10 MuSchG · JArbSchGBesonders schutzbedürftige Beschäftigte
Bestimmte Gruppen sind in der Beurteilung gesondert zu betrachten, weil sie empfindlicher auf Hitze reagieren oder besonderem Schutz unterliegen:
In der Beurteilung besonders zu berücksichtigen
- Schwangere und stillende Frauen. Für sie ist nach §10 MuSchG eine eigene, tätigkeitsbezogene Beurteilung der Gefährdungen vorgesehen.
- Jugendliche. Für sie gelten die besonderen Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
- Ältere und gesundheitlich vorbelastete Beschäftigte, etwa mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
- Nicht akklimatisierte Beschäftigte, zum Beispiel neue oder nach längerer Abwesenheit zurückgekehrte Personen.
Für diese Gruppen können Maßnahmen bereits unterhalb der allgemeinen Schwellen oder in verstärkter Form erforderlich sein.
§6 ArbSchGDokumentationspflicht: unabhängig von der Betriebsgröße
Das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung müssen nach §6 ArbSchG schriftlich vorliegen. Ein weit verbreiteter Irrtum: Diese Pflicht gilt nicht erst ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl. Die frühere Ausnahme für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten ist gestrichen – die Dokumentationspflicht besteht unabhängig von der Betriebsgröße, ab dem ersten Beschäftigten.
Zu unterscheiden sind dabei zwei Ebenen. Die Beurteilung und die Maßnahmen gehören dokumentiert – das leisten die meisten Betriebe. Der Nachweis der Durchführung – der Beleg, dass die Maßnahmen an den heißen Tagen tatsächlich umgesetzt wurden – fehlt dagegen häufig. Genau darauf schaut eine Betriebsbesichtigung; warum das seit 2026 wichtiger wird, steht im Beitrag zur 5-%-Besichtigungsquote nach §21 ArbSchG.
FortschreibungWann die Beurteilung aktualisiert werden muss
Die Gefährdungsbeurteilung ist fortzuschreiben, wenn sich etwas Wesentliches ändert. Typische Anlässe sind:
- neue oder geänderte Tätigkeiten, Verfahren, Anlagen oder Arbeitsplätze,
- nach Unfällen und Beinaheunfällen mit Hitzebezug,
- bei neuen Erkenntnissen, etwa geänderten Technischen Regeln (wie der ASR A5.1),
- in regelmäßigen Abständen zur Kontrolle.
Für Hitze bietet sich der Beginn der warmen Jahreszeit als fester Prüfzeitpunkt an – bevor die erste Hitzewelle da ist, nicht mitten in ihr.
PraxisPraxisbeispiel
Ein Betrieb mit einer Fertigungshalle und einem angeschlossenen Büro geht die Beurteilung für Hitze durch.
Beurteilung in der Praxis
- Bereiche festgelegt: Halle mit Maschinenwärme (körperlich mittelschwere Arbeit) und Büro unter dem Dach mit großen Fensterflächen.
- Ermittelt: Die Halle erreicht an Sommertagen 31 °C mit hoher Wärmestrahlung der Anlagen; das Büro heizt sich nachmittags durch Sonneneinstrahlung auf 30 °C auf.
- Beurteilt: Beide Bereiche über 30 °C, in der Halle zusätzlich Strahlungswärme und Arbeitsschwere – erhöhtes Risiko.
- Maßnahmen: außenliegender Sonnenschutz und Nachtlüftung fürs Büro; für die Halle zusätzliche Pausen, Trinkwasser und Prüfung der Maschinen-Abschirmung. Verantwortliche und Fristen benannt.
- Dokumentiert: Beurteilung, Maßnahmen und – an den heißen Tagen – die tatsächliche Durchführung mit Datum und verantwortlicher Person.
MissverständnisseTypische Fehler
Häufige Irrtümer
- „Erst ab 11 Beschäftigten muss ich dokumentieren." Falsch. Die Dokumentationspflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
- „Die 26/30/35 °C reichen als Beurteilung." Die Schwellen sind ein Maßstab, nicht die Beurteilung. Luftfeuchte, Wärmestrahlung und Arbeitsschwere gehören dazu.
- „Einmal gemacht, für immer erledigt." Die Beurteilung ist fortzuschreiben – spätestens bei Änderungen und vor jeder Saison.
- „Nur Innenräume zählen." Für Arbeit im Freien gilt seit 2025 die ASR A5.1 mit eigenen witterungsbedingten Gefährdungen.
- „Das macht die Fachkraft allein am Schreibtisch." Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber; die Beschäftigten kennen die realen Bedingungen und gehören einbezogen.
UmsetzungCheckliste
Gefährdungsbeurteilung Hitze – Kurzcheck
- Alle hitzerelevanten Bereiche und Tätigkeiten erfasst (innen, Halle, im Freien).
- Neben der Temperatur auch Luftfeuchte, Wärmestrahlung, Luftgeschwindigkeit und Arbeitsschwere beurteilt.
- Besonders schutzbedürftige Beschäftigte berücksichtigt.
- Maßnahmen nach TOP-Prinzip festgelegt – mit Verantwortlichen und Fristen.
- Durchführung an heißen Tagen belegbar, nicht nur geplant.
- Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung dokumentiert – unabhängig von der Betriebsgröße.
- Fester Prüftermin vor Beginn der warmen Jahreszeit gesetzt.
DownloadVorlage: Gefährdungsbeurteilung Hitze
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FAQHäufige Fragen
Muss ich für Hitze eine eigene Gefährdungsbeurteilung machen?
Keine separate Beurteilung, aber Hitze muss als Gefährdung erfasst werden. Die Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG umfasst auch physikalische Einwirkungen wie Wärme. Bei Innen-, Hallen- und Außenarbeit gehört die Hitzebelastung in die bestehende Gefährdungsbeurteilung.
Ab wie vielen Beschäftigten muss ich dokumentieren?
Unabhängig von der Betriebsgröße, ab dem ersten Beschäftigten. Die frühere Ausnahme für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt nicht mehr. Nach §6 ArbSchG müssen Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung dokumentiert sein.
Reichen die 26, 30 und 35 °C der ASR A3.5 als Beurteilung aus?
Nein. Die Temperaturstufen sind Auslöser und Maßstab. Die eigentliche Beurteilung erfolgt in der Gefährdungsbeurteilung und berücksichtigt zusätzlich Luftfeuchte, Wärmestrahlung, Luftgeschwindigkeit, Arbeitsschwere und besonders schutzbedürftige Personen.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Bei neuen oder geänderten Tätigkeiten, nach Unfällen und Beinaheunfällen, bei neuen Erkenntnissen und in regelmäßigen Abständen. Vor Beginn der warmen Jahreszeit ist ein sinnvoller Anlass, die Hitzebelastung erneut zu prüfen.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung durchführen?
Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. Er kann sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen und sollte die Beschäftigten einbeziehen, die die Bedingungen am besten kennen.
Gibt es eine kostenlose Vorlage?
Ja. Auf dieser Seite steht eine editierbare Excel-Vorlage zum Download bereit, mit den Spalten für Bereich, Tätigkeit, Gefährdung, Beurteilung, Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip, Verantwortliche, Frist und Nachweis sowie einer ausgefüllten Beispielzeile.
Von der Beurteilung zum belegbaren Handeln
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Duty Check anfordernWeiterführendPassende Beiträge
Quellen
- · §5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung): gesetze-im-internet.de
- · §6 ArbSchG (Dokumentation): gesetze-im-internet.de
- · §3 ArbStättV (Gefährdungsbeurteilung): gesetze-im-internet.de
- · BAuA, „Gefährdungsbeurteilung – sieben Schritte zum Ziel"; ASR A3.5 und ASR A5.1
- · DGUV, Informationen zu Klima und Hitze am Arbeitsplatz; §10 MuSchG (Gefährdungsbeurteilung)
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung.
Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Vorschriften.
Stand: Juli 2026 · Lichen · lichen-health.tech