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Wissen · §4 ArbSchG · ASR A3.5 · Stand August 2026
Hitzeschutzmaßnahmen: das TOP-Prinzip am Arbeitsplatz
Nicht jede Maßnahme gegen Hitze ist gleich viel wert. Das Gesetz gibt eine klare Reihenfolge vor: erst die Arbeitsstätte, dann die Organisation, zuletzt die Person. Wer sie einhält, schützt wirksam und rechtssicher.
TOP-Prinzip · Rangfolge nach §4 ArbSchG
Technik schützt alle zuverlässig. Persönliche Maßnahmen schützen nur den Einzelnen – deshalb sind sie gesetzlich nachrangig.
Das Wichtigste auf einen Blick
- TOP heißt: technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen – so verlangt es §4 ArbSchG.
- Auslöser innen sind die Raumtemperaturstufen der ASR A3.5: über 26 °C soll, über 30 °C muss, über 35 °C nur mit Hitzearbeits-Maßnahmen.
- Im Freien gilt die ASR A5.1: UV-Schutz nach TOP, bewertet über den UV-Index des DWD.
- Getränke bereitzustellen ist eine ASR-Maßnahme, keine eigenständige Gesetzespflicht – der Zugang zu Trinkwasser dagegen Grundausstattung.
- Über 35 °C bedeutet kein automatisches Arbeitsverbot: mit wirksamen Maßnahmen ist Arbeit weiter möglich.
§4 ArbSchGWarum die Reihenfolge zählt
Das TOP-Prinzip ist kein eigenes Gesetz, sondern die praxisübliche Kurzform der Rangfolge in §4 ArbSchG. Dort steht, dass Gefahren „an ihrer Quelle zu bekämpfen" sind und dass „individuelle Schutzmaßnahmen … nachrangig zu anderen Maßnahmen" sind. Dazwischen fordert das Gesetz, den „Stand der Technik" zu berücksichtigen. Daraus folgt die Reihenfolge: erst technisch (an der Quelle), dann organisatorisch (die Arbeit regeln), zuletzt personenbezogen (die einzelne Person).
Der Grund ist einfach: Eine außenliegende Jalousie senkt die Temperatur für den ganzen Raum – zuverlässig und unabhängig davon, ob jemand daran denkt. Eine Kopfbedeckung schützt nur den, der sie trägt, und nur, solange er sie trägt. Deshalb ist die Reihenfolge keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Rangordnung: Wer mit personenbezogenen Maßnahmen beginnt, obwohl technische möglich wären, handelt nicht gesetzeskonform.
Welche konkreten Maßnahmen in Frage kommen, ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG. Sie ist der Ausgangspunkt; die Maßnahmen sind das Ergebnis.
T · VorrangTechnische Maßnahmen
Technische Maßnahmen setzen an der Quelle an – am Gebäude, an der Anlage, an der Wärmelast. Sie haben Vorrang, weil sie die Belastung senken, bevor sie den Menschen erreicht.
Technisch · an der Quelle
- Außenliegender Sonnenschutz. Jalousien, Raffstores oder Markisen außen halten die Wärme ab, bevor sie ins Glas gelangt. Führt Sonneneinstrahlung zu über 26 °C, sind geeignete Sonnenschutzsysteme nach ASR A3.5 vorzusehen. Technische Regel
- Lüftung und Nachtauskühlung. Gezieltes Lüften in den frühen Morgenstunden und über Nacht senkt die Grundtemperatur, bevor der Tag beginnt.
- Innere Lasten reduzieren. Geräte, Maschinen und Beleuchtung nur bei Bedarf betreiben – jede Wärmequelle im Raum zählt.
- Kühlung und Luftbewegung. Raumlufttechnik, mobile Kühlung oder Ventilatoren, wo bauliche Maßnahmen nicht ausreichen.
- Kühle Rückzugsräume. Ein klimatisierter oder verschatteter Bereich für Pausen entlastet spürbar.
O · zweite StufeOrganisatorische Maßnahmen
Wo Technik allein nicht reicht, regelt die Organisation die Arbeit so, dass die Belastung sinkt – über Zeit, Pausen und Abläufe.
Organisatorisch · die Arbeit regeln
- Arbeitszeit verlagern. Gleitzeit oder ein früherer Arbeitsbeginn verlegt körperlich schwere Tätigkeiten in die kühleren Tagesrandzeiten.
- Entwärmungsphasen und zusätzliche Pausen. Kurze, häufige Pausen in kühlen Zonen, dazu eine reduzierte Arbeitsintensität in den Hitzespitzen.
- Schwere Arbeit umplanen. Belastende Aufgaben auf kühlere Tage oder Zeiten verschieben, Tätigkeiten rotieren.
- Getränke bereitstellen. Als organisatorische Standardmaßnahme in der heißen Jahreszeit (Einordnung siehe unten).
- Unterweisen und beobachten. Beschäftigte über Hitzesymptome informieren und besonders gefährdete Personen im Blick behalten.
P · nachrangigPersonenbezogene Maßnahmen
Personenbezogene Maßnahmen wirken zuletzt und nur beim Einzelnen. Sie ersetzen keine technische oder organisatorische Maßnahme, sondern ergänzen sie dort, wo eine Restbelastung bleibt – typisch bei Arbeit im Freien.
Dazu gehören eine gelockerte, leichte und luftdurchlässige Bekleidung, bei Sonnenarbeit eine körperbedeckende Kleidung mit breitkrempiger Kopfbedeckung samt Nacken- und Ohrenschutz, eine UV-Schutzbrille sowie Sonnenschutzmittel mit Lichtschutzfaktor 30, besser 50. Und schließlich: ausreichend trinken. Empfehlung / PSA All das ist wichtig – aber es steht am Ende der Kette, nicht am Anfang.
ASR A3.5Die Stufen 26, 30 und 35 °C
Für Innenräume gibt die ASR A3.5 „Raumtemperatur" die Auslöser vor. Wichtig: Es geht um die Lufttemperatur im Raum, nicht um die Außentemperatur. Die Stufen sagen, ob gehandelt werden muss; welche Maßnahme greift, ergibt die Gefährdungsbeurteilung.
| Stufe | Charakter | Was gilt |
|---|---|---|
| über 26 °C | Soll | Zusätzliche Maßnahmen sollen ergriffen werden; die 26 °C sind ein Zielwert, kein Arbeitsverbot. |
| über 30 °C | Muss | Wirksame Maßnahmen müssen ergriffen werden – nach dem TOP-Prinzip, technisch und organisatorisch vor personenbezogen. |
| über 35 °C | Grenze | Der Raum ist ohne Maßnahmen wie bei Hitzearbeit (z. B. Luftduschen, Entwärmungsphasen) nicht als Arbeitsraum geeignet. |
Zur Einordnung
Die ASR A3.5 ist eine Technische Regel mit Vermutungswirkung nach §3a ArbStättV, kein Gesetz. Wer sie einhält, erfüllt vermutlich die Arbeitsstättenverordnung. Abweichen ist erlaubt – aber nur, wenn mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz erreicht werden.
ASR A5.1Arbeiten im Freien
Für Arbeit im Freien – Bau, Garten- und Landschaftsbau, Logistik, Landwirtschaft – greift die ASR A5.1. Neben der Wärme ist hier die natürliche UV-Strahlung die zweite Gefährdung. Bewertet wird sie über den UV-Index (UVI) des DWD: Ab UVI 3 sind Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip zu planen, ab UVI 8 kommen verstärkte, personenbezogene Maßnahmen hinzu.
Auch hier gilt die Reihenfolge: Verschattung durch Segel, Zelte oder Überdachungen und klimatisierte Kabinen (technisch), das Verlegen der Arbeit in Schatten oder kühle Stunden und das Meiden der Mittagssonne zwischen 11 und 15 Uhr (organisatorisch), erst dann Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel (personenbezogen). Die DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne" beschreibt diesen Katalog im Detail.
ArbStättV · ASR A3.5Getränke richtig einordnen
Ein häufiger Fehler ist, das Bereitstellen von Getränken als eigenständige Gesetzespflicht darzustellen. Sauber unterschieden gilt: Der Zugang zu Trinkwasser gehört zur Grundausstattung einer Arbeitsstätte. Pflicht
Das aktive Bereitstellen geeigneter Getränke bei Hitze ist dagegen eine Maßnahme der ASR A3.5 – über 26 °C als Soll-, über 30 °C als Muss-Maßnahme. Technische Regel Es ergibt sich also aus der Pflicht, wirksame Maßnahmen zu treffen, ist aber keine allgemeine, temperaturunabhängige Getränkepflicht. Für die Praxis heißt das schlicht: bei Hitze Getränke bereitstellen – rechtlich sauber als ASR-Maßnahme, nicht als erfundene Gesetzespflicht.
MissverständnisseTypische Fehler
Häufige Irrtümer
- „Sonnencreme und Trinken reichen." Beides ist personenbezogen und damit nachrangig. Wo technische oder organisatorische Maßnahmen möglich sind, gehen sie vor (§4 ArbSchG).
- „Ab 26 °C muss die Arbeit enden." 26 °C ist ein Zielwert der ASR A3.5, kein Arbeitsverbot. Die Handlungspflichten steigen abgestuft.
- „Über 35 °C ist sofort Schluss." Der Raum ist ohne Maßnahmen wie bei Hitzearbeit ungeeignet – mit ihnen ist Arbeit weiter möglich.
- „Getränke sind gesetzlich vorgeschrieben." Zugang zu Trinkwasser ja; das Bereitstellen von Getränken bei Hitze ist eine ASR-Maßnahme.
- „Die 26/30/35 °C sind Außentemperaturen." Nein – es sind Lufttemperaturen im Raum. Die Außenachse läuft über die Warnstufen des DWD.
- „Die ASR ist ein Gesetz." Sie ist eine Technische Regel mit Vermutungswirkung – verbindlich in der Wirkung, aber kein Gesetz.
UmsetzungCheckliste
Hitzeschutzmaßnahmen nach TOP – Kurzcheck
- Technische Maßnahmen zuerst geprüft: Sonnenschutz, Lüftung, innere Lasten, Kühlung.
- Organisatorische Maßnahmen festgelegt: Arbeitszeit, Pausen, schwere Arbeit umgeplant.
- Personenbezogene Maßnahmen nur ergänzend, nicht als Ersatz eingesetzt.
- Innen-Stufen 26 / 30 / 35 °C den Maßnahmen zugeordnet.
- Für Arbeit im Freien: UV-Index als Auslöser, Verschattung vor Kleidung.
- Getränke als ASR-Maßnahme eingeplant, Trinkwasser-Zugang gesichert.
- Jede Maßnahme mit verantwortlicher Rolle und Nachweis hinterlegt.
DownloadMaßnahmenplan-Vorlage
Diese editierbare Excel-Vorlage ordnet die Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip, mit Auslöser, Verantwortlichem, Frist und Nachweis – mit ausgefüllter Beispielzeile und Hinweisen.
FAQHäufige Fragen
Ab welcher Temperatur muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen?
Maßgeblich ist die Lufttemperatur im Raum, nicht draußen. Über 26 °C sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, über 30 °C müssen wirksame Maßnahmen erfolgen, über 35 °C ist der Raum ohne besondere Maßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet (ASR A3.5). Welche Maßnahme im Einzelfall greift, ergibt die Gefährdungsbeurteilung.
Warum stehen technische Maßnahmen vor persönlichen?
Weil §4 ArbSchG es vorgibt: Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen, und individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Technische Maßnahmen senken die Belastung für alle zuverlässig, unabhängig vom Verhalten Einzelner. Personenbezogene Maßnahmen schützen nur den Träger und hängen von korrekter Anwendung ab.
Muss der Arbeitgeber bei Hitze Getränke bereitstellen?
Der Zugang zu Trinkwasser gehört zur Grundausstattung der Arbeitsstätte. Das aktive Bereitstellen geeigneter Getränke bei Hitze ist eine Maßnahme der ASR A3.5 – über 30 °C als Muss-Maßnahme – und keine eigenständige, temperaturunabhängige Gesetzespflicht.
Welche Maßnahmen gelten bei Arbeit im Freien?
Für Arbeit im Freien greift die ASR A5.1. Schutz vor natürlicher UV-Strahlung wird nach dem TOP-Prinzip geplant, bewertet über den UV-Index des DWD: ab UVI 3 Maßnahmen planen, ab UVI 8 verstärkter Personenschutz. Konkret: Verschattung (technisch), Arbeitszeit und Pausen anpassen sowie Mittagssonne meiden (organisatorisch), Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel (personenbezogen).
Ist die ASR A3.5 ein Gesetz?
Nein. Die ASR A3.5 ist eine Technische Regel mit Vermutungswirkung nach §3a ArbStättV: Wer sie einhält, erfüllt vermutlich die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Abweichen ist zulässig, wenn mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz erreicht werden.
Bedeutet über 35 °C ein sofortiges Arbeitsverbot?
Nein. Über 35 °C ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet. Mit geeigneten Maßnahmen – etwa Entwärmungsphasen oder Luftduschen – ist Arbeit weiterhin möglich.
Wissen Sie, welche Maßnahme wann greift?
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Duty Check anfordernWeiterführendPassende Beiträge
Quellen
- · §4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze, Rangfolge): gesetze-im-internet.de
- · §3a ArbStättV (Vermutungswirkung der ASR): gesetze-im-internet.de
- · ASR A3.5 „Raumtemperatur" (Stufen 26/30/35 °C, Maßnahmenkatalog) – BAuA
- · ASR A5.1 „Arbeitsplätze im Freien" (UV-Strahlung, UV-Index) – BAuA
- · DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne"; DGUV zu Hitze und UV am Arbeitsplatz
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung.
Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Vorschriften und Technischen Regeln.
Stand: August 2026 · Lichen · lichen-health.tech