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Wissen · §6 ArbSchG · Stand August 2026

Hitzeschutz dokumentieren: die Pflicht nach §6 ArbSchG

Dokumentieren heißt nicht, ein Formular abzuheften. Es heißt, drei Dinge nachvollziehbar zu machen – und ein viertes belegen zu können: dass die Maßnahmen an den heißen Tagen wirklich liefen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • §6 ArbSchG verlangt Unterlagen über Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung.
  • Keine Formvorgabe – Papier oder digital ist frei wählbar.
  • Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten: die frühere Ausnahme für Betriebe mit ≤10 Beschäftigten ist seit 2013 gestrichen.
  • Der eigentliche Schwachpunkt ist der Durchführungsnachweis – der Beleg, dass die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden.
  • Für die Gefährdungsbeurteilung selbst gibt es keine feste gesetzliche Aufbewahrungsfrist im ArbSchG.

§6 ArbSchGWas §6 ArbSchG verlangt

Der Kern steht in einem Satz. Nach §6 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber „über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind".

Drei Dinge also: das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Für den Faktor Hitze bedeutet das: der Hitze-Eintrag in der Gefährdungsbeurteilung, der Maßnahmenplan – sinnvoll angelehnt an die Stufen der ASR A3.5 – und die Prüfung, ob die Maßnahmen tatsächlich wirken.

Ein zweiter, oft übersehener Absatz: Nach §6 Abs. 2 sind zusätzlich Arbeitsunfälle zu erfassen, bei denen ein Beschäftigter getötet oder länger als drei Tage arbeitsunfähig wird. Für Hitze heißt das: Ein Hitzekollaps am Arbeitsplatz gehört erfasst.

BetriebsgrößeAb dem ersten Beschäftigten

Hier hält sich ein hartnäckiger Irrtum: die Dokumentationspflicht greife „erst ab elf Beschäftigten". Das beschreibt eine seit 2013 aufgehobene Rechtslage.

Früher nahm §6 Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten von der schriftlichen Dokumentationspflicht aus. Diese Ausnahme wurde durch das Gesetz vom 19. Oktober 2013 mit Wirkung zum 25. Oktober 2013 gestrichen – Hintergrund war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der die Freistellung von Kleinbetrieben für europarechtswidrig erklärt hatte.

Die korrekte Aussage heute

Die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG gilt unabhängig von der Betriebsgröße – ab dem ersten Beschäftigten. Was größenabhängig bleibt, ist nur der Umfang: „je nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten". Ein kleiner Betrieb darf schlank dokumentieren – aber dokumentieren muss er.

FormPapier oder digital

§6 macht keine Formvorgabe. Das Gesetz spricht nur von „erforderlichen Unterlagen". Die Aufsichtsbehörden bestätigen ausdrücklich, dass die Dokumentation in Papierform ebenso wie digital geführt werden darf. Es gibt kein vorgeschriebenes Formular.

Entscheidend ist nicht das Format, sondern die Nachvollziehbarkeit: Ergebnis der Beurteilung, Maßnahmen und Ergebnis ihrer Überprüfung müssen klar hervorgehen. Der Grundsatz lautet: so einfach wie möglich, aber belegbar.

§3 Abs. 1 · §22 ArbSchGDer Durchführungsnachweis

Jetzt zur eigentlichen Lücke. §6 verlangt die Dokumentation von Beurteilung, Maßnahmen und dem Ergebnis ihrer Überprüfung. Was er dem Wortlaut nach nicht ausdrücklich fordert, in der Praxis aber entscheidet, ist der Beleg, dass jede Maßnahme an den heißen Tagen auch tatsächlich durchgeführt wurde.

Die Brücke dorthin schlägt §3 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss die Maßnahmen „auf ihre Wirksamkeit überprüfen". Wer die Wirksamkeit prüfen muss, muss die Durchführung belegen können – sonst gibt es nichts zu prüfen. Und §22 ArbSchG gibt der Behörde das Recht, genau diese Unterlagen zu verlangen und den Betrieb zu besichtigen.

Deshalb fragt eine Betriebsbesichtigung nicht nur „Haben Sie eine Gefährdungsbeurteilung Hitze?", sondern „Zeigen Sie mir, dass die Maßnahmen an den Hitzetagen liefen." Ein Maßnahmenplan in der Schublade ist die Planung. Belastbar wird sie erst durch datierte Belege: wann verschattet, wann Trinkpausen, welche Raumtemperaturen gemessen, wer unterwiesen.

InhaltWas in die Hitze-Akte gehört

Bausteine der Hitze-Dokumentation

  1. Hitze in der Gefährdungsbeurteilung. Der Eintrag, der Hitze als Gefährdung erfasst – für Innen-, Hallen- und Außenarbeit, inklusive besonders schutzbedürftiger Personen. §5/§6
  2. Der Maßnahmenplan. Welche Maßnahme ab welcher Stufe greift, entlang der ASR A3.5 und dem TOP-Prinzip – mit verantwortlicher Rolle. ASR A3.5
  3. Das Ergebnis der Überprüfung. Wirkt, was wir tun? Notiert nach der heißen Phase, mit Anpassungen fürs nächste Mal.
  4. Unterweisungsnachweise. Thema, Inhalte, Teilnehmende, Datum, Verantwortliche – mit Termin der nächsten Wiederholung. §12
  5. Der Durchführungsnachweis. Datierte Belege: Messwerte, Fotos der Verschattung, unterschriebene Pausen- und Maßnahmenlisten, das Protokoll der ausgelösten Warnroutine.

§12 ArbSchGUnterweisung dokumentieren

Die Unterweisung ist eine eigene Pflicht (§12 ArbSchG) und muss dokumentiert werden – die DGUV Vorschrift 1 verlangt sie mindestens jährlich. Für Hitze heißt das: vor der heißen Jahreszeit über Symptome, Trinkverhalten und richtiges Verhalten unterweisen und das belegen.

Ein sauberer Unterweisungsnachweis enthält: Thema und Anlass, Inhalte, Teilnehmende, Datum, verantwortliche Person, Bestätigung der Teilnahme und den Termin der nächsten Wiederholung. Das ist zugleich einer der am leichtesten vorzeigbaren Nachweise bei einer Besichtigung.

AufbewahrungWie lange aufbewahren?

Hier ist Vorsicht vor erfundenen Fristen geboten. Für die Gefährdungsbeurteilung und die §6-Unterlagen selbst gibt es keine einheitliche gesetzliche Aufbewahrungsfrist im ArbSchG. Das Gesetz sagt nur, dass die Unterlagen „verfügbar" sein müssen – praktisch: solange die zugrunde liegenden Verhältnisse gelten, plus eine angemessene Nachhaltefrist.

Verbreitete „Zehn-Jahre-Regeln" für die Gefährdungsbeurteilung sind Empfehlung oder Best Practice, keine ArbSchG-Pflicht. Empfehlung Eigene, teils sehr lange Fristen gelten dagegen für Spezialunterlagen: die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) oder Expositionsverzeichnisse bei krebserzeugenden Stoffen – die mit dem Hitzeschutz in der Regel nichts zu tun haben. Wer eine feste Jahreszahl für die Hitze-Gefährdungsbeurteilung als Gesetz ausgibt, überzeichnet.

MissverständnisseTypische Fehler

Häufige Irrtümer

  • „Dokumentationspflicht erst ab elf Beschäftigten." Veraltet – die Ausnahme für ≤10 Beschäftigte ist seit 2013 gestrichen. Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten.
  • „§6 schreibt ein bestimmtes Formular vor." Nein – keine Formvorgabe, Papier oder digital ist frei.
  • „Die GBU in der Schublade reicht." Die Aufsicht fragt nach dem Durchführungsnachweis (§3 Abs. 1, §22), nicht nur nach der Planung.
  • „Die GBU muss zehn Jahre aufbewahrt werden – Gesetz." Für die GBU selbst gibt es keine einheitliche ArbSchG-Frist; nur Spezialunterlagen haben eigene Fristen.
  • „Ab 30 °C schreibt das Gesetz Maßnahmen vor." Das steht in der ASR A3.5, einer Technischen Regel mit Vermutungswirkung – nicht unmittelbar im Gesetz.
  • „Dokumentieren ist Bürokratie ohne Nutzen." Der Nachweis ist genau das, was bei einer Kontrolle oder nach einem Vorfall zählt.

UmsetzungCheckliste

Hitzeschutz dokumentieren – Kurzcheck

  • Hitze-Eintrag in der Gefährdungsbeurteilung vorhanden (innen, Halle, im Freien).
  • Maßnahmenplan festgehalten – mit Stufe, verantwortlicher Rolle und Frist.
  • Ergebnis der Überprüfung notiert (wirkt es? was wird angepasst?).
  • Unterweisung dokumentiert, mit Datum und Teilnehmenden.
  • Durchführung belegbar: Messwerte, Fotos, unterschriebene Listen an den heißen Tagen.
  • Form geklärt (Papier oder digital), Unterlagen jederzeit verfügbar.
  • Ein fester Termin, die Dokumentation vor der Saison zu aktualisieren.

DownloadDokumentations-Vorlage

Diese editierbare Excel-Vorlage bündelt die Hitze-Dokumentation an einer Stelle: Gefährdung, Maßnahme, Überprüfung, Unterweisung und der Durchführungsnachweis – mit ausgefüllter Beispielzeile und Hinweisen.

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FAQHäufige Fragen

Muss auch ein Kleinbetrieb die Hitze-Gefährdungsbeurteilung dokumentieren?

Ja. Seit dem 25. Oktober 2013 gilt die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG unabhängig von der Betriebsgröße – ab dem ersten Beschäftigten. Die frühere Ausnahme für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten wurde gestrichen. Der Umfang darf schlank bleiben, die Pflicht besteht.

In welcher Form muss dokumentiert werden – Papier oder digital?

§6 ArbSchG macht keine Formvorgabe. Papier oder digital ist frei wählbar. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung nachvollziehbar hervorgehen.

Was genau muss nach §6 ArbSchG dokumentiert sein?

Drei Dinge: das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Für Hitze heißt das: der Hitze-Eintrag in der Gefährdungsbeurteilung, der Maßnahmenplan angelehnt an die ASR A3.5 und die Prüfung, ob die Maßnahmen wirken.

Reicht ein Hitze-Maßnahmenplan in der Schublade?

Nein, das ist der häufigste Schwachpunkt. §3 Abs. 1 ArbSchG verlangt, die Maßnahmen auf Wirksamkeit zu überprüfen, und nach §22 kann die Aufsicht Nachweise verlangen. Belastbar ist der Durchführungsnachweis: datierte Belege, Messwerte, Fotos und unterschriebene Listen, dass die Maßnahmen an den heißen Tagen tatsächlich liefen.

Wie lange muss die Hitze-Dokumentation aufbewahrt werden?

Für die Gefährdungsbeurteilung und die §6-Unterlagen selbst gibt es keine einheitliche gesetzliche Frist im ArbSchG – die Unterlagen müssen verfügbar sein, solange die zugrunde liegenden Verhältnisse gelten, plus eine angemessene Nachhaltefrist. Eigene, längere Fristen gelten nur für Spezialunterlagen wie die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Schreibt das Gesetz ab 30 °C konkrete Maßnahmen vor?

Nicht das Gesetz direkt, sondern die ASR A3.5 als Technische Regel. Über 26 °C sollen, über 30 °C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, über 35 °C ist der Raum ohne besondere Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet. Wer die ASR einhält, für den wird die Erfüllung der Arbeitsstättenverordnung vermutet.

Dokumentieren ist das eine – belegen das andere

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WeiterführendPassende Beiträge

Quellen

  • · §6 ArbSchG (Dokumentation): gesetze-im-internet.de
  • · §3 Abs. 1 ArbSchG (Wirksamkeitsprüfung), §22 ArbSchG (Befugnisse der Behörde): gesetze-im-internet.de
  • · Streichung der Kleinbetriebs-Ausnahme: Art. 8 Nr. 2a G v. 19.10.2013, BGBl. I S. 3836 (mWv 25.10.2013); EuGH, Urt. v. 07.02.2002, Rs. C-5/00
  • · §12 ArbSchG; DGUV Vorschrift 1 §4 (Unterweisung, jährlich, dokumentiert)
  • · ASR A3.5 „Raumtemperatur" – BAuA; §3a ArbStättV (Vermutungswirkung)

Diese Seite ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung.
Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Vorschriften.
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